Leistungen für Ihr Unternehmen

Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung (u.a. Meldungen an die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaften)

  • Erstellung der Finanzbuchhaltung inkl. Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Erstellung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen
  • Erstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht)
  • Erstellung von Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG
  • Erstellung aller notwendigen Steuererklärungen (u.a. Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuererklärung, Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung)
  • Prüfung von Steuerbescheiden und Unterstützung im Rechtsbehelfsverfahren
  • Vertretung bei steuerlichen Außenprüfungen
  • Korrespondenz mit dem Finanzamt
  • Beratung bei der Rechtsformwahl (GmbH, GbR etc.)
  • Stellung von allen gängigen Anträgen (z.B. Stundung von Steuerschulden, Verlängerung von Abgabefristen oder Anpassung von Steuer-Vorauszahlungen)
  • Unternehmensbewertungen

Für Ihr Unternehmen nur das BESTE

Rechnungsberichtigung Rückwirkung für Vorsteuerabzug?

Wenn ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis erteilt, kann er diese nicht in der Weise berichtigen, dass dem späteren Ausweis inländischer Umsatzsteuer Rückwirkung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zukommt.

Das Recht auf Vorsteuerabzug kann aufgrund einer berichtigten Rechnung bereits für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, wenn zunächst eine Rechnung ausgestellt wird, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG nicht entspricht, diese Rechnung aber später berichtigt wird. Für die dabei erforderliche Berichtigungsfähigkeit der ursprünglich erteilten Rechnung verlangt der Bundesfinanzhof jedoch, dass diese Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch nach der Neufassung der entsprechenden Vorschrift nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungs- erbringenden GmbH genüge den gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsvorgang nicht.

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